Die Statuten des Volleyball-Club SWISSAIR

 Statuen Version SEP 2024.pdf

Ausgabe vom 30.9.2024
(ersetzt die Ausgabe vom 15. September 2021)

 

Änderungen:                    Neuer Punkt 5 Datenschutz. Nummerierung der folgenden Artikel angepasst.

 

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 

 

1.   Organisation

1.1. Name, Sitz

Der unter dem Namen «Volleyball-Club Swissair» (VBC Swissair) am 24. April 1975 konstituierte Verein hat seinen Sitz in Opfikon, ist politisch und konfessionell neutral und besteht aus Aktiv-, Junioren-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

1.2. Zweck

Zweck des Clubs ist he Pflege und Förderung des Volleyballs in der Flughafenregion und der Kameradschaft innerhalb des Clubs.

1.3. Zugehörigkeit

VBC-Swissair kann Mitglied sein bei anderen Vereinen und Verbänden. Über Mitgliedschaften entscheidet die Generalversammlung.

1.4. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 01. April bis zum 31. März des Folgejahres.

2.   Mitgliedschaft

2.1. Aufnahme

Über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Über Einsprachen, die von fünf Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich eingereicht werden, entscheidet die ordentliche Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss.

2.2. Definition Mitglied

Alle nachfolgend definierten Formen der Mitgliedschaft umfassen als Gesamtheit die Mitglieder des Clubs.

2.3. Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv an Training und Spiel beteiligen.

2.4. Junioren

Junioren sind Aktivmitglieder, welche das 15., nicht aber das 20. Altersjahr zurückgelegt haben.

2.5. Passivmitglieder

Passivmitglieder sind Firmen oder Einzelpersonen, welche die Bestrebung des Clubs fördern wollen, ohne am Spielbetrieb teilzunehmen.

2.6. Ehrenmitglieder

Als Ehrenmitglieder können Aktiv- und Passivmitglieder sowie Nichtmitglieder, die für den Volleyball-Club Swissair ausserordentliche Leistungen erbracht und/oder sich in verdankenswerter Weise eingesetzt haben, ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur an der ordentlichen Generalversammlung.

2.7. Gönner

Gönner sind juristische oder natürliche Personen, welche den Verein finanziell unterstützen.

3.   Organe

3.1. Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel innert vier Monaten nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, unter schriftlicher Bekanntgabe der Traktanden, bis spätestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Datum. Die Teilnahme für Aktivmitglieder ist obligatorisch.

3.1.1.     Zusatz: Unentschuldigtes Fernbleiben

Aktivmitglieder, welche unentschuldigt nicht an der Generalversammlung teilnehmen, müssen mit der Rechnung des folgenden Vereinsjahres eine «unentschuldigte Absenz-Gebühr» von CHF 50.00 zuzüglich des Mitgliederbeitrages bezahlen.

3.2. Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand in eigenem Ermessen oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

3.3. Befugnisse der Ordentlichen Generalversammlung

§  Abnahme des Jahresberichtes

§  Abnahme des Rechnungsberichtes

§  Dechargenerteilung an den Vorstand und an die Rechnungsrevisoren

§  Statutenänderungen

§  Auflösung des Vereins

§  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

§  Festsetzung der Mitgliederbeiträge

§  Wahlen

§  Ernennung von Ehrenmitgliedern

§  Genehmigung vertraglicher Abmachungen des Vorstandes mit Drittpersonen

3.4. Stimmrecht

An der Generalversammlung haben alle Mitglieder Stimmrecht und verfügen über je eine Stimme. Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse über Statutenänderungen müssen von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 

3.5. Vorstand

3.5.1. Der Vorstand besteht mindestens aus den folgenden Mitgliedern:

a)      Präsident

b)     Kassierer/Aktuar

c)      Technische Kommission-Chef (TK-Chef)

Dieser kann bei Bedarf durch folgende Mitglieder ergänzt werden:

d)     Verantwortlicher Kommunikation

e)     Verantwortlicher Tourniere

f)       Mannschaftsführer Damen

g)      Mannschaftsführer Herren

h)     Verantwortlicher Clubanlässe

i)       Mannschaftstrainer Damen

j)       Mannschaftstrainer Herren

Der Vizepräsident wird vom Vorstand an der ersten Vorstandssitzung nach der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand bestimmt die Vakanzen in der ersten Sitzung nach der GV, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben übernimmt und kommuniziert die Zuständigkeiten dem. Verein.

3.5.2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

3.5.3. Während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen zurücktretende Vorstandsmitglieder werden durch ein vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied provisorisch bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ersetzt.

3.5.4.Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Sitzung ist auf das Begehren des Präsidenten oder von zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen.

3.5.5.Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung an allen Clubangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der GV übertragen sind. Insbesondere obliegen ihm die Geschäftsführung und die allgemeine Wahrung der Interessen des Clubs.

3.5.6.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn der Präsident oder Vizepräsident und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3.5.7.Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt CHF 500.00 pro nicht budgetierten Ausgabenposten – aber maximal 10% des Budgets vom laufenden Vereinsjahres.

3.6. Rechnungsrevisoren

Zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor werden von der GV für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie prüfen die Rechnungsführung des Kassierers und erstatten der GV einen schriftlichen Bericht.

4.   Technische Kommission

4.1.   Die Technische Kommission besteht aus dem technischen Leiter, der Trainer und den Mannschaftsführern.

4.2.   Sie sorgt für Ausarbeitung der Trainingspläne, für Selektion der Spieler in den diversen Mannschaften, für den Trainings- und Spielbetrieb.

4.3.   Beschlüsse der Technischen Kommission sind vom Vorstand zu genehmigen.

5.   Datenschutz

5.1.   Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

5.2.   Die Mitgliederdaten werden zentral über die Vereinsplattform Clubdesk verwaltet und vom Vorstand und der technischen Kommission gepflegt.

5.3.   Folgende Mitgliederdaten werden sämtlichen Vereinsmitgliedern mitgeteilt: Name, von Clubdesk erstellte Mailadresse. Alle weiteren Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.

5.4.   Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Clubdeskmailadresse, können auf der Website oder im Newsletter veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet wird.

5.5.   Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

6.   Mitgliederbeiträge

6.1. Festsetzung der Beiträge

6.1.1.Über die Höhe der Mitgliederbeiträge entscheidet die Generalversammlung. Der Mitgliederbeitrag beträgt jedoch höchstens CHF 250.00 pro Vereinsjahr.

6.1.2.Neueintretende Mitglieder haben den Beitrag für die bis zum Ende des Vereinsjahres verbleibende Periode pro-rata inklusive Eintrittsgebühr mit der Einreichung der Beitrittserklärung zu entrichten.

6.1.3.Die Beiträge werden nach Beginn des Vereinsjahres fällig.

6.1.4.In den Beiträgen ist keine Versicherung inbegriffen. Sie ist Sache jedes einzelnen Mitgliedes.

6.1.5.Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu bezahlen.

6.1.6.Eine von der Generalversammlung festgesetzter Anteil des Mitgliederbeitrages kann in Form von Vereinsarbeit abgegolten werden. Dieser Anteil wird im Folgejahr dem fälligen Mitgliederbeitrag gutgeschrieben.

7.   Aus- und Übertritte

7.1.   Wünscht ein Mitglied die Art seiner Mitgliedschaft zu ändern, so hat er dies schriftlich mitzuteilen. Der Übertritt tritt auf Ende des Vereinsjahres in Kraft. Der Beitrag bleibt bis zum Ende des Vereinsjahres unverändert.

7.2.   Austrittserklärungen sind schriftlich einzureichen. Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.

8.   Haftung

8.1.   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliessliche das Vereinsvermögen.

8.2.   Bei Fahrlässigkeit oder groben Fehlern im Umgang mit dem Clubmaterial können Mitglieder gegenüber dem Club voll haftbar gemacht werden. Über die Höhe des durch den Verantwortlichen zu übernehmenden Betrages entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat Einspracherecht an der nächsten Generalversammlung.

9.   Auflösung des Vereins

9.1. Allgemein

Der Club wird aufgelöst, wenn er nur noch 10 oder weniger Mitglieder zählt und diese mit absolutem Mehr die Auflösung beschliessen. Zählt der Club noch mehr als 10 Mitglieder kann die Auflösung per Antrag an der Generalversammlung beantragt werden. In diesem Fall wird ein 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt.

9.2. Verwendung des Vermögens nach Auflösung

Im Falle der Auflösung ist das Vermögen nach Tilgung aller Forderungen wie folgt aufzuteilen: Jedes Aktivmitglied und jedes Ehrenmitglied zählen je 3 Anteile, jedes Juniorenmitglied 2 Anteile und jedes Passivmitglied 1 Anteil. Die Gesamtsumme wird nun aufgrund der Summe aller Anteile aufgeteilt und jedes Mitglied erhält gemäss seinen persönlichen Anteilen seinen Anteil am restlichen Vermögen.

10.       Schlussbestimmung

Die Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 16. Juni 2021 per 01. September 2021 in Kraft.

 

Glattpark, 30. September 2024

Vorstand des VBC Swissair